Ein Ehrenamt wird schnell übernommen. In Deutschland gibt es ein reges Vereinsleben. Da wird ein 1. oder 2. Vorsitzender, ein Kassenwart oder Schriftführer in einem Verein benötigt. Aber sind auch alle Konsequenzen bedacht worden? Viele ehrenamtliche Vorstandsmitglieder glauben noch immer, nicht privat zu haften, wenn sie ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied ausüben. Sie tun ja alles nur für den Verein, darüber hinaus vielleicht sogar für einen gemeinnützigen Verein.

Rechtsanwalt Christoph Krekeler aus Dortmund, 45 Jahre, selbst Vizepräsident „Recht“ im Chorverband NRW, hat den Aspekt der persönlichen Haftung im Vereinsleben, auf einer gut besuchten Seminarveranstaltung des Sängerkreises Nordwestfalen im Dechant-Fabry-Haus in Rheine, beleuchtet.  Krekeler: „Zwar haftet regelmäßig nur der jeweilige Verein selbst bei Auseinandersetzungen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder denkbar. Aber die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren gravierend verändert und die Regressmentalität steigt. Die wirtschaftlichen Risiken der Vereine werden oft nicht genug in Augenschein genommen. Die Haftungsrisiken der Vereine und der Vereinsvorstände steigen. Jedes Vorstandsmitglied eines Vereins sollte daher sich einen genauen Überblick über den haftungsrelevanten Sachverhalt verschaffen, um das Risiko einer persönlichen Haftung schätzen und ggfs. begrenzen zu können. Auch für spontan gebildete Gruppen und Arbeitsgemeinschaften  sollte sich die Frage nach der jeweiligen Haftung stellen.“

Krekeler weiter: „Häufig unterliegen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder dem Irrtum, dass sie  wegen ihrer unentgeltlichen Amtsführung stets eine Haftungserleichterung genießen würden. Die Rechtsprechung sieht dieses jedoch anders. Nur wenn die Vorstandsmitglieder umfassend alle Geschäftsaufgaben sorgfältig durchführen oder selbst kontrollieren, können sie sich haftungsmäßig entlasten. Hauptamtlich eingesetzte Geschäftsführer haben keinen Einfluss auf die Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern. In der Vereinssatzung könnte die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern reduziert werden, indem in die Satzung ein Passus aufgenommen würde, wodurch die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt würde. Allerdings werden damit nur Ansprüche des Vereins intern erfasst, nicht die Ansprüche Dritter. Auf jeden Fall sollten Vorstandsmitglieder in Vereinen ihre Aufgabe verantwortlich wahrnehmen.“

Aber auch die Haftung des Vereins an sich, ist von großer Bedeutung. Das gilt insbesondere für Veranstaltungen aller Art. Die Haftung entsteht durch Verträge, aber auch aus der Gesetzeslage heraus. Bei den Chören drängt Krekeler auf schriftliche Verträge mit den Chorleitern. Der Chorverband NRW bietet dabei durch einen Mustervertrag eine entsprechende Hilfestellung an. Aktuell sind mutmaßlich 80% aller Chorleiterverträge nur formlos geschlossen. Für die Chöre und jeweiligen Sängerinnen und Sänger besteht zudem über den Chorverband NRW ein Haftpflichtversicherungsschutz.

Rosemarie Deiters, Vorsitzende im Sängerkreis Nordwestfalen als Fazit dieser Seminarveranstaltung: „Unsere Chöre sind gut beraten, bei Veranstaltungen, Konzerten, Ausflügen die jeweiligen Risiken abzuwägen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn neben den Sängerinnen und Sängern auch Gäste unsere Vereinsangebote nutzen.“

 

 

Bericht zum Seminar „Vereinsrecht: Haftung bei der Chorarbeit“

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