Zur Zeit kursieren Schreiben des „Bundesanzeiger Verlag“. Dort geht es darum, das sich ein Chor in das Tranzparenzregister verpflichtend eintragen lassen muss. Zu dem Thema haben wir ein Schreiben von Christoph Krekeler, Vizepräsident Recht im CV NRW e.V. erhalten, dessen Wortlaut wir hier zur Information veröffentlichen dürfen.

Eintragung Tranparenzregister
In vielen auch dem CV NRW angeschlossenen Chören herrscht große Verunsicherung über
eine Eintragungspflicht in das im Juni 2017 eingeführte Transparenzregister. Es ist ein in
erster Linie für (Strafverfolgungs-) Behörden abrufbares Register, in dem vor allem Angaben
über den „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Normadressaten erfasst werden. Der Zweck des
Registers liegt darin, die natürlichen Personen erkennbar zu machen, die hinter solchen
Finanzströmen stehen, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schließen lassen
könnten. Geführt wird das Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag.
Hier kann allerdings für die meisten Fälle Entwarnung gegeben werden: Zum einen trifft die
Eintragungspflicht nur die eingetragenen Vereine. Zum anderen gilt nach dem
Geldwäschegesetz (GwG), und zwar gemäß § 20 II 1 Ziff. 4, die Eintragungspflicht regelmäßig
bereits als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“,
was in einem Verein regelmäßig der Vorstand sein dürfte, bereits aus einem anderen
elektronisch abrufbaren Register ergeben. Und das ist für Vereine das Vereinsregister.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein z.B. nur drei stimmberechtigte Mitglieder hätte. In
diesem Falle stünde jedem dieser Mitglieder jeweils über 25% der Stimmrechte zu, alle
wären tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte und statt des Vorstands in dem
Transparenzregister aufzuführen. Das Vereinsregister enthält nämlich keine Angaben über
die Vereinsmitglieder. Dieser Fall dürfte aber auf unsere Mitgliedschöre regelmäßig nicht
zutreffen.
Tipp: Wenn ein Chor vom Bundesanzeiger Verlag im Zusammenhang mit einer Rechnung für
eine Eintragung ins Transparenzregister angeschrieben wird, ist zunächst zu klären, ob dieser
die Eintragungen tatsächlich selbst veranlasst hat, z.B. durch ein Vorstandsmitglied über das
Internet. So dann sollte dem Bundesanzeiger Verlag schriftlich gegebenenfalls mitgeteilt
werden, dass „eine Eintragungspflicht wegen § 20 II 1 Ziff. 4 GwG bereits als erfüllt
anzusehen ist, da sich die erforderlichen Angaben bereits aus dem Vereinsregister ergeben“
würden. Eine Zahlungsverpflichtung für nicht erforderliche Eintragungen würde daher
abgelehnt werden.
Für den Fall, dass der Verein die Eintragungen – und sei es aus Unsicherheit über die
Rechtslage – selbst bewirkt hat, sollte der Bundesanzeiger Verlag aufgefordert werden, diese
Eintragungen zu löschen. Ob einer Zahlungsverpflichtung dadurch ausgewichen werden
kann, bleibt allerdings fraglich, weil der Verein den Auftrag zur Veröffentlichung tatsächlich
erteilt haben könnte.“
Christoph Krekeler
Vizepräsident Recht CV NRW e.V.

Eintragung Transparenzregister

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