Wir haben den Krisenstab des Kreis Steinfurt gebeten, eine Stellungnahme zum § 5 Abs. 7 Nr. 7 CoronaSchVO abzugeben. In diesem Paragraphen wird geregelt, wann eine Befreiung von der Maskenpflicht möglich ist. Wir möchten Ihnen die Stellungnahme des Krisenstabes im Wortlaut wiedergeben.

Guten Tag Frau Deiters,

zu Ihrer Anfrage habe ich eine Stellungnahme der Stabsstelle „Coronaverordnungen“ beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW eingeholt.

Die Stabsstelle vertritt die Auffassung, dass das Spielen von Blasinstrumenten nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden könne und somit entsprechend § 5 Abs. 7 Nr. 7 CoronaSchVO eine Befreiung von der Maskenpflicht greift. Dies gelte jedoch nicht für das Singen, dies sei zwar mit Maske wenig komfortabel, sei aber nicht gleichzustellen mit dem Spielen von Blasinstrumenten. Daher gelte auch beim Singen von Chören grundsätzlich Maskenpflicht.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.

Auch der Chorverband NRW e.V. ist an der Sache dran. Hier eine E-Mail vom CV.

Liebe Frau Deiters,
diese Aussage haben wir mehrfach vom Ministerium erhalten und versuchen dennoch kontinuierlich über unser Gremiennetzwerk hier bessere Bedingungen aushandeln zu können. Sobald wir gute Nachrichten haben, teilen wir diese allen Mitgliedschören im CV NRW mit.

Nachfrage zur Anwendung der Coronaschutzverordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht

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