MGV Chorios, Treffen und Jubilarehrung am 29.6.21

Nach langer Zeit ohne Chortreffen konnten sich die Sängerinnen und Sänger vom MGV Chorios dank niedriger Inzidenzzahlen wieder sehen.

Der 1. Vorsitzende Dieter Brönstrup hatte dazu in seinen Garten eingeladen. Bei herrlichem Sommerwetter begrüßte er die Anwesenden und war erfreut über die große Beteiligung.

Er hofft das in naher Zukunft auch wieder Chorproben stattfinden können. Weiterhin lud er zur Jahreshauptversammlung am 31. August 2021 um 18.00 Uhr, wenn Corona es ermöglicht, ein.

Der 2. Vorsitzende Hermann Menke bedankte sich im Namen des Chores mit einem Präsent bei den Gastgebern Dieter und Veronika. Das Treffen war zum Wiedersehen und in erster Linie auf die Jubilar-Ehrung von 4 Sängern für 40 Jahre Singen im Chor ausgerichtet.

Friedel Snethkamp als Vertreter des Sängerkreises, überreichte die Urkunden und Ehrennadeln des Chorverbandes NRW und des Sängerkreises Nordwestfalen mit den besten Wünschen und Grüßen für den weiteren Spaß am Singen.

Der Abend verlief in guter Stimmung mit einem Auge auf den Fernseher mit dem anderen auf den Grill.

Und somit hoffen alle, das es bald wieder losgeht.

Nachfrage zur Anwendung der Coronaschutzverordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht

Wir haben den Krisenstab des Kreis Steinfurt gebeten, eine Stellungnahme zum § 5 Abs. 7 Nr. 7 CoronaSchVO abzugeben. In diesem Paragraphen wird geregelt, wann eine Befreiung von der Maskenpflicht möglich ist. Wir möchten Ihnen die Stellungnahme des Krisenstabes im Wortlaut wiedergeben.

Guten Tag Frau Deiters,

zu Ihrer Anfrage habe ich eine Stellungnahme der Stabsstelle „Coronaverordnungen“ beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW eingeholt.

Die Stabsstelle vertritt die Auffassung, dass das Spielen von Blasinstrumenten nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden könne und somit entsprechend § 5 Abs. 7 Nr. 7 CoronaSchVO eine Befreiung von der Maskenpflicht greift. Dies gelte jedoch nicht für das Singen, dies sei zwar mit Maske wenig komfortabel, sei aber nicht gleichzustellen mit dem Spielen von Blasinstrumenten. Daher gelte auch beim Singen von Chören grundsätzlich Maskenpflicht.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.

Auch der Chorverband NRW e.V. ist an der Sache dran. Hier eine E-Mail vom CV.

Liebe Frau Deiters,
diese Aussage haben wir mehrfach vom Ministerium erhalten und versuchen dennoch kontinuierlich über unser Gremiennetzwerk hier bessere Bedingungen aushandeln zu können. Sobald wir gute Nachrichten haben, teilen wir diese allen Mitgliedschören im CV NRW mit.

Eintragung Transparenzregister

Zur Zeit kursieren Schreiben des „Bundesanzeiger Verlag“. Dort geht es darum, das sich ein Chor in das Tranzparenzregister verpflichtend eintragen lassen muss. Zu dem Thema haben wir ein Schreiben von Christoph Krekeler, Vizepräsident Recht im CV NRW e.V. erhalten, dessen Wortlaut wir hier zur Information veröffentlichen dürfen.

Eintragung Tranparenzregister
In vielen auch dem CV NRW angeschlossenen Chören herrscht große Verunsicherung über
eine Eintragungspflicht in das im Juni 2017 eingeführte Transparenzregister. Es ist ein in
erster Linie für (Strafverfolgungs-) Behörden abrufbares Register, in dem vor allem Angaben
über den „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Normadressaten erfasst werden. Der Zweck des
Registers liegt darin, die natürlichen Personen erkennbar zu machen, die hinter solchen
Finanzströmen stehen, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schließen lassen
könnten. Geführt wird das Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag.
Hier kann allerdings für die meisten Fälle Entwarnung gegeben werden: Zum einen trifft die
Eintragungspflicht nur die eingetragenen Vereine. Zum anderen gilt nach dem
Geldwäschegesetz (GwG), und zwar gemäß § 20 II 1 Ziff. 4, die Eintragungspflicht regelmäßig
bereits als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“,
was in einem Verein regelmäßig der Vorstand sein dürfte, bereits aus einem anderen
elektronisch abrufbaren Register ergeben. Und das ist für Vereine das Vereinsregister.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein z.B. nur drei stimmberechtigte Mitglieder hätte. In
diesem Falle stünde jedem dieser Mitglieder jeweils über 25% der Stimmrechte zu, alle
wären tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte und statt des Vorstands in dem
Transparenzregister aufzuführen. Das Vereinsregister enthält nämlich keine Angaben über
die Vereinsmitglieder. Dieser Fall dürfte aber auf unsere Mitgliedschöre regelmäßig nicht
zutreffen.
Tipp: Wenn ein Chor vom Bundesanzeiger Verlag im Zusammenhang mit einer Rechnung für
eine Eintragung ins Transparenzregister angeschrieben wird, ist zunächst zu klären, ob dieser
die Eintragungen tatsächlich selbst veranlasst hat, z.B. durch ein Vorstandsmitglied über das
Internet. So dann sollte dem Bundesanzeiger Verlag schriftlich gegebenenfalls mitgeteilt
werden, dass „eine Eintragungspflicht wegen § 20 II 1 Ziff. 4 GwG bereits als erfüllt
anzusehen ist, da sich die erforderlichen Angaben bereits aus dem Vereinsregister ergeben“
würden. Eine Zahlungsverpflichtung für nicht erforderliche Eintragungen würde daher
abgelehnt werden.
Für den Fall, dass der Verein die Eintragungen – und sei es aus Unsicherheit über die
Rechtslage – selbst bewirkt hat, sollte der Bundesanzeiger Verlag aufgefordert werden, diese
Eintragungen zu löschen. Ob einer Zahlungsverpflichtung dadurch ausgewichen werden
kann, bleibt allerdings fraglich, weil der Verein den Auftrag zur Veröffentlichung tatsächlich
erteilt haben könnte.“
Christoph Krekeler
Vizepräsident Recht CV NRW e.V.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen